BFH - Urteil vom 25.06.1998
V R 57/97
Normen:
HGB § 89b; UStG (1980/1991) § 3a Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Nr. 5, § 4 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2297
BFH/NV 1999, 271
BFHE 186, 451
BStBl II 1999, 102
DB 1998, 2403
DStZ 1999, 107
Vorinstanzen:
FG Köln,

Umsatzsteuer bei Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB

BFH, Urteil vom 25.06.1998 - Aktenzeichen V R 57/97

DRsp Nr. 1998/19133

Umsatzsteuer bei Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB

»Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist Teil der Gegenleistung für die Vermittlungsleistungen eines Handelsvertreters. Wenn die Vermittlungsleistungen des Handelsvertreters für den Auftraggeber steuerfrei erbracht werden, darf der Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mit Umsatzsteuer belastet werden.«

Normenkette:

HGB § 89b; UStG (1980/1991) § 3a Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Nr. 5, § 4 Nr. 5 ;

Gründe:

I.Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die Geschäfte für ausländische Papierhersteller mit inländischen Abnehmern vermittelte, erhielt in den Streitjahren 1990 und 1991 von ihren französischen Vertragspartnern "als Abfindung des derzeit bestehenden Vertrages" Ausgleichzahlungen i.S. von § 89b des Handelsgesetzbuches (HGB) von 217 836,30 DM (1990) und von 665 000 DM (1991). In den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1990 und 1991 vom 6. März 1995 beurteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) diese Zahlungen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen durch Abgeltung von vorverhandelten Verträgen und durch Überlassung des geworbenen Kundenstammes.