BFH - Urteil vom 01.08.1996
V R 58/94
Normen:
Mannheimer Rheinschiffahrtsakte Art. 3; UStG (1980) § 3a Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2610
BB 1997, 349
BFHE 181, 208
BStBl II 1997, 160
DB 1997, 26
DStR 1996, 1971
DStZ 1997, 162
DStZ 1997, 421
Vorinstanzen:
FG Köln,

Umsatzsteuer bei Beförderungsleistungen und Pauschalreisen durch ausländische Reedereien und Reisebüros

BFH, Urteil vom 01.08.1996 - Aktenzeichen V R 58/94

DRsp Nr. 1996/30540

Umsatzsteuer bei Beförderungsleistungen und Pauschalreisen durch ausländische Reedereien und Reisebüros

»1. Bei Pauschalreisen mit Kabinenschiffen auf Binnenwasserstraßen sind Unterbringung und Verpflegung Nebenleistungen zur Personenbeförderung. 2. Die Mannheimer Rheinschiffahrtsakte steht der Besteuerung von Umsätzen durch Personenbeförderung auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen nicht entgegen.«

Normenkette:

Mannheimer Rheinschiffahrtsakte Art. 3; UStG (1980) § 3a Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein in den Niederlanden ansässiges Reisebüro, hatte Pauschalreisen einschließlich Vollpension mit einem Kabinenschiff auf dem Rhein und der Mosel von einem Reiseunternehmer in Köln "eingekauft" und an andere Reiseunternehmer "verkauft".

Die Klägerin hatte ihre Leistungen als dem Abzugsverfahren unterliegende Umsätze angesehen und sie nach der sog. Nullregelung (§ 52 Abs. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung -- UStDV -- 1980) abgerechnet. Ihre Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen hatte das Bundesamt für Finanzen und --auf einen erneuten Antrag-- der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit der Begründung abgelehnt, sie erbringe Lieferungen bzw. führe Beförderungsleistungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger (§ 25 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes -- 1980--) aus.