BFH - Urteil vom 06.03.2003
XI R 12/02
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1600
BFHE 202, 134
DAR 2003, 437
DB 2003, 1713
DStR 2003, 1342
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1176/01

Umsatzsteuer bei der Listenpreisregelung

BFH, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen XI R 12/02

DRsp Nr. 2003/9595

Umsatzsteuer bei der Listenpreisregelung

»Berechnungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung ist der Listenpreis einschließlich der Umsatzsteuer.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, wie der Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 1 % des inländischen Listenpreises zu berechnen ist.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist selbständiger Augenoptiker; er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG. Zum Betriebsvermögen gehörten im Streitjahr 1997 zwei Fahrzeuge, die nacheinander genutzt wurden:

Fahrzeugtyp Zeitraum der Zugehörigkeit zum Bruttolistenpreis

Betriebsvermögen

PKW Honda 1. Januar bis 30. September 1997 29 369,88 DM

PKW Honda Civic Coupe 1. Oktober bis 31. Dezember 1997 35 040,00 DM

Die Kläger errechneten einen Entnahmewert von 3 301 DM.

Der Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % vom Bruttolistenpreis und nicht mit 1,15 % festgelegt. Er, der Kläger, habe entsprechend Tz. 17 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29. Mai 2000 betreffend Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen (BStBl I 2000, 819) wie folgt gebucht:

Privatentnahme 3 685,60 DM an private PKW-Nutzung 3 301,00 DM