OLG Saarbrücken - Beschluß vom 11.10.1995
6 W 28/96 - 10
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 86/93

Umsatzsteuer bei Kostenfestsetzung

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 6 W 28/96 - 10

DRsp Nr. 1996/23193

Umsatzsteuer bei Kostenfestsetzung

1. Nach der am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Neufassung des § 104 Abs. 2 ZPO sind bei der Kostenfestsetzung Umsatzsteuerbeträge zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller erklärt, daß er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.2. Im Festsetzungsverfahren ist nicht darüber zu befinden, ob der Antragsteller entgegen seiner Erklärung doch zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Der Einwand, der Erstattungsberechtigte sei vorsteuerabzugsberechtigt, kann vielmehr ohne Präklusionsrisiko in einem Verfahren nach §767 ZPO erhoben werden.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Auf der Grundlage eines das Verfahren abschließenden Urteils des Landgerichts in Saarbrücken vom 11. Juli 1995 hatte die Rechtspflegerin des Landgerichts die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 9.011,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. August 1995 festgesetzt. In dem festgesetzten Betrage sind sowohl hinsichtlich der Gebühren des Hauptbevollmächtigten als auch derjenigen der Verkehrsanwälte der Klägerin jeweils 15 % Mehrwertsteuer enthalten.

Gegen den Ansatz der Mehrwertsteuer richtet sich die Erinnerung des Beklagten, der die Rechtspflegerin und die 4. Zivilkammer des Landgerichtes nicht abgeholfen haben.