FG Nürnberg - Urteil vom 07.07.2015
2 K 1155/14
Normen:
UStG § 4 Nr. 12a; UStG § 4 Nr. 12 Satz 2; EWGRichtl 77/388 Art. 13 Teil B Buchst. b; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. I;

Umsatzsteuer bei Vermietung eines ehemaligen Fabrikschlotes samt Grundfläche zur Anbringung von Firmenwerbung

FG Nürnberg, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 2 K 1155/14

DRsp Nr. 2015/17020

Umsatzsteuer bei Vermietung eines ehemaligen Fabrikschlotes samt Grundfläche zur Anbringung von Firmenwerbung

Die Vermietung eines ehemaligen Fabrikschlotes inklusive Grundfläche zur Anbringung von Firmenwerbung ist, da der Schlot als eine Betriebsvorrichtung anzusehen ist, umsatzsteuerpflichtig.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12a; UStG § 4 Nr. 12 Satz 2; EWGRichtl 77/388 Art. 13 Teil B Buchst. b; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. I;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerpflicht der Vermietung eines ehemaligen Fabrikschlotes samt Grundfläche zur Anbringung von Firmenwerbung.

Die Klägerin erklärte in den Streitjahren Umsätze zum allgemeinen Steuersatz i.H.v. 2.684.470 € (2007), 2.274.154 € (2008) und 2.341.267 € (2009). Die nicht zustimmungsbedürftigen Steuererklärungen standen mit ihrem Eingang beim Finanzamt Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, §§ 168 Satz 1, 164 AO (Abgabenordnung).

In der Zeit vom 26.07.2011 bis zum 25.11.2011 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, die auch die Umsatzsteuer der Streitjahre betraf. Streitig sind hier nur die rechtlichen Folgerungen aus den Prüfungsfeststellungen unter Tz. 4.4 des Betriebsprüfungsberichts vom 30.12.2011.

Danach hatte die Klägerin am 30.03.2007 (unstreitig) einen Mietvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft (im Folgenden "M") geschlossen, der wie folgt lautet: