FG Niedersachsen - Urteil vom 18.11.2004
16 K 61/04
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 Satz 1 ; UStG § 15a ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 972

Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage; Organschaftsbeendigung; Vorsteuerberichtigung - Änderung der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage nach Beendigung der Organschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 16 K 61/04

DRsp Nr. 2005/5426

Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage; Organschaftsbeendigung; Vorsteuerberichtigung - Änderung der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage nach Beendigung der Organschaft

1. Ändert sich für einen steuerpflichtigen Umsatz die Bemessungsgrundlage, haben sowohl der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. 2. Die Gesetzesformulierung zur Beantwortung der Frage, wen die Berichtigungspflicht trifft, ist eindeutig und keiner weiteren Interpretation zugänglich.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 Satz 1 ; UStG § 15a ;

Tatbestand: