FG Niedersachsen - Urteil vom 26.01.2006
5 K 273/01
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 703

Umsatzsteuer; Betriebsaufspaltung; Mittelbare Beteiligung; Organschaft; Finanzielle Eingliederung; Organisatorische Eingliederung; Geschäftsführung - Voraussetzungen der Organschaft; für die finanzielle Eingliederung ist ausreichend, dass ein einheitlicher Wille der Gesellschafter zusammen - als Personengruppe - oder mittelbar durchsetzbar ist (Sonderfall zweier Gesellschafter mit gleichem Stimmrecht)

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 5 K 273/01

DRsp Nr. 2007/7629

Umsatzsteuer; Betriebsaufspaltung; Mittelbare Beteiligung; Organschaft; Finanzielle Eingliederung; Organisatorische Eingliederung; Geschäftsführung - Voraussetzungen der Organschaft; für die finanzielle Eingliederung ist ausreichend, dass ein einheitlicher Wille der Gesellschafter zusammen - als Personengruppe - oder mittelbar durchsetzbar ist (Sonderfall zweier Gesellschafter mit gleichem Stimmrecht)

1. Für die Annahme einer Organschaft ist nicht erforderlich, dass sämtliche der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten Merkmale einer Eingliederung sich gleich stark ausgeprägt sind. 2. Die Stimmenmehrheit des Organträgers für Beschlüsse in der Organgesellschaft kann auch durch eine mittelbare Beteiligung erreicht werden. 3. Bei einer Betriebsaufspaltung kann unterstellt werden, dass die Gesellschafter als Gruppe in beiden Gesellschaften stets einheitlich abstimmen, sofern nicht die Beteiligungsverhältnisse extrem unterschiedlich sind. 4. Aus der finanziellen Eingliederung folgt regelmäßig die organisatorische Eingliederung.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig sind die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft