FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 30.11.1999
14 K 307/96
Normen:
UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3; UStG 1999 § 3 Abs. 9 Satz 4; UStG 1999 § 3 Abs. 9 Satz 5;
Fundstellen:
EFG 2000, 332

Umsatzsteuer: Ermäßigter oder voller Steuersatz für den Betreiber eines Schwimmbadkiosks?

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 30.11.1999 - Aktenzeichen 14 K 307/96

DRsp Nr. 2001/1369

Umsatzsteuer: Ermäßigter oder voller Steuersatz für den Betreiber eines Schwimmbadkiosks?

1. Der Betreiber eines Schwimmbadkiosks mit ca. 80 Sitzplätzen zur Bewirtung der Badegäste liefert die von ihm -teilweise selbst zubereiteten, teils warmen, teils kalten- Speisen und Getränke auch dann zum Verzehr an Ort und Stelle, wenn ein Teil der Badegäste die Speisen und Getränke auf den mit dem Kiosk in räumlichem Zusammenhang stehenden Rasen- und Freizeitflächen verzehrt.2. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Abgabe von Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle hat sich durch die Übernahme der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1991 enthaltenen Regelungen in § 3 Abs.9 Sätze 4 und 5 UStG 1999 inhaltlich nichts geändert.

Normenkette:

UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3; UStG 1999 § 3 Abs. 9 Satz 4; UStG 1999 § 3 Abs. 9 Satz 5;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und in welchem Umfang die Abgabe von Speisen und Getränken durch einen Schwimmbadkiosk dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt.