Streitig ist, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einer Individualsoftware von der Klägerin auf eine Versicherungsgesellschaft anzuwenden ist, insbesondere ob die Übertragung der Urheberrechte wesentlicher Leistungsinhalt ist.
I. 1. Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in Hamburg. Sie wurde 1995 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Entwicklung, der Vertrieb, die Wartung und der Service von Softwaresystemen (Akte Allgemeines -Allg-A- Bl. 4, 27; Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 7).
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|