FG Hamburg - Urteil vom 28.11.2003
III 107/01
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Bstb. c ; 6. EG-Richtlinie Art. 12 ; UrhG § 2 ; UrhG § 3 ; UrhG § 29 ; UrhG § 31 ; UrhG § 69a ; UrhG § 69c ; UrhG § 69d ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 720

Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für die Übertragung von Urheberrechten an Computer-Programmen

FG Hamburg, Urteil vom 28.11.2003 - Aktenzeichen III 107/01

DRsp Nr. 2004/3983

Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für die Übertragung von Urheberrechten an Computer-Programmen

1. Urheberrechte an Computer-Programmen können im Einklang mit gemeinschaftsrecht wie Urheberrechte an Werken von Schriftstellern zum ermäßigten Steuersatz eingeräumt werden, wenn die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen werden.2. Bei einem Zusammenhang mit der Entwicklung von Individual-Software muss die Urheberrechts-Einräumung Hauptbestandteil der Leistung sein; dafür kann die vorgesehene und durchgeführte Weiterübertragung durch den Abnehmer an andere Konzern- oder Branchenunternehmen sprechen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Bstb. c ; 6. EG-Richtlinie Art. 12 ; UrhG § 2 ; UrhG § 3 ; UrhG § 29 ; UrhG § 31 ; UrhG § 69a ; UrhG § 69c ; UrhG § 69d ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einer Individualsoftware von der Klägerin auf eine Versicherungsgesellschaft anzuwenden ist, insbesondere ob die Übertragung der Urheberrechte wesentlicher Leistungsinhalt ist.

I. 1. Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in Hamburg. Sie wurde 1995 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Entwicklung, der Vertrieb, die Wartung und der Service von Softwaresystemen (Akte Allgemeines -Allg-A- Bl. 4, 27; Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 7).