Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin - Klin. - mit dem Vertrieb von Fahrzeugen der Marke "X" PKW-Verkäufe zum Regelsteuersatz des § 12 Abs.1 Umsatzsteuergesetz - UStG - erbracht hat, oder ob es sich hierbei um gem. § 12 Abs.2 Nr.1 UStG ermäßigt zu besteuernde Umsätze - Verkauf von Krankenfahrstühlen - gehandelt hat.
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