FG Düsseldorf - Urteil vom 13.05.2003
5 K 7299/00 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ; UStG Anlage Nr. 51; StVZO § 18 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1115
EFG 2003, 1203

Umsatzsteuer-Ermäßigung; Kleinst-Kfz; Limitierte Höchstgeschwindigkeit; Tarifierung; Krankenfahrstuhl; Rollstuhl; Straßenverkehrsrechtliche Einordnung - Keine Umsatzsteuer-Ermäßigung beim Verkauf von Kleinst-Kfz, die nicht als Rollstühle oder rollstuhlähnliche Fahrzeuge einzuordnen sind

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 5 K 7299/00 U

DRsp Nr. 2003/9946

Umsatzsteuer-Ermäßigung; Kleinst-Kfz; Limitierte Höchstgeschwindigkeit; Tarifierung; Krankenfahrstuhl; Rollstuhl; Straßenverkehrsrechtliche Einordnung - Keine Umsatzsteuer-Ermäßigung beim Verkauf von Kleinst-Kfz, die nicht als Rollstühle oder rollstuhlähnliche Fahrzeuge einzuordnen sind

Der Vertrieb von für die Mobilität im Straßenverkehr konstruierten Kleinst-Kfz mit 2 Sitzen, serienmäßiger Fußpedalerie und auf 10 oder 25 km/h beschränkter Höchstgeschwindigkeit unterliegt ungeachtet deren straßenverkehrsrechtlicher Einordnung als motorisierter Krankenfahrstuhl nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Behinderte.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ; UStG Anlage Nr. 51; StVZO § 18 Abs. 2 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin - Klin. - mit dem Vertrieb von Fahrzeugen der Marke "X" PKW-Verkäufe zum Regelsteuersatz des § 12 Abs.1 Umsatzsteuergesetz - UStG - erbracht hat, oder ob es sich hierbei um gem. § 12 Abs.2 Nr.1 UStG ermäßigt zu besteuernde Umsätze - Verkauf von Krankenfahrstühlen - gehandelt hat.