BFH - Urteil vom 23.08.2001
VII R 94/99
Normen:
AO (1977) §§ 37 73 218 Abs. 2 ; UStG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 ; FGO §§ 58 60 Abs. 3 ; ZPO § 246 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2568
BFHE 196, 18
BStBl II 2002, 330
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

Umsatzsteuer-Erstattung bei Organschaft

BFH, Urteil vom 23.08.2001 - Aktenzeichen VII R 94/99

DRsp Nr. 2001/15975

Umsatzsteuer-Erstattung bei Organschaft

»Der Organträger hat auch nach Aufhebung der gegenüber einer vermeintlichen Organgesellschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheide keinen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, welche die Organgesellschaft zugunsten ihres eigenen Umsatzsteuerkontos gezahlt hat.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 37 73 218 Abs. 2 ; UStG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 ; FGO §§ 58 60 Abs. 3 ; ZPO § 246 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer Gesellschaft (im Folgenden: Gemeinschuldnerin), die im Jahre 1993 bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) umsatzsteuerrechtlich geführt wurde. Die Gemeinschuldnerin ist eine 100 %ige Tochter einer inzwischen im Handelsregister gelöschten AG, mit der ein Beherrschungs- und Abführungsvertrag bestand; die Beteiligten sind deshalb übereinstimmend der vom Finanzgericht (FG) gebilligten Auffassung, dass die Gemeinschuldnerin eine Organgesellschaft jener AG (im Folgenden: Muttergesellschaft) war.