BMF vom 02.12.2004
IV A 6 - S 7279 - 100/04
Normen:
UStG § 13b ;
Fundstellen:
BStBl I 2004, 1129:2

Umsatzsteuer; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers - § 13b UStG - auf bestimmte Bauleistungen

BMF, vom 02.12.2004 - Aktenzeichen IV A 6 - S 7279 - 100/04

DRsp Nr. 2005/50011

Umsatzsteuer; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers - § 13b UStG - auf bestimmte Bauleistungen

Normenkette:

UStG § 13b ;

Gründe:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ergänzung des BMF-Schreibens vom 31. März 2004 - IV D 1 - S 7279 - 107/04 - (BStBl 2004 I S. 453) Folgendes:

1. Begriff der Bauleistung (Tz. 6 bis 13 des BMF-Schreibens vom 31. März 2004; ab 1. Januar 2005: Abschnitt 182a Abs. 3 bis 9 UStR 2005)

§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG nimmt zwar nicht ausdrücklich Bezug auf den Bauleistungsbegriff des § 48 EStG. Ungeachtet dessen ist der Begriff der Bauleistung bei der Bauabzugsteuer und bei der Anwendung des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG weitgehend gleich auszulegen. Die Grundsätze zur inhaltlichen Bestimmung der Bauleistung i. S. d. § 48 Abs. 1 EStG sind in Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 27. Dezember 2002 zur Bauabzugsteuer (BStBl I S. 1399) aufgeführt. Danach orientieren sich die Begriffe der Bauleistung bzw. des Bauwerks an § 211 SGB III und den dazu ergangenen §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung. Insbesondere der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen.