FG Nürnberg - Urteil vom 14.03.2000
II 246/99
Normen:
AO § 169 Abs. 1 Satz 1; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 170 Abs. 2 ; AO § 171 Abs. 5 Satz 1; AO § 173 Abs. 2 Satz 1; UStG § 13 Abs. 1 ; UStG § 18 Abs. 3 ;

Umsatzsteuer: Festsetzungsverjährung bei Ermittlungen

FG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen II 246/99

DRsp Nr. 2001/2398

Umsatzsteuer: Festsetzungsverjährung bei Ermittlungen

Gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO in Verb. mit §§ 13 Abs. 1, 18 Abs. 3 UStG beginnt die Festsetzungsfrist für Umsatzsteuer, wenn eine Steuererklärung oder Steueranmeldung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer 1982 beginnt mit Ablauf des 31. 12. 1982. Der Anlauf dieser Frist wird jedoch bis zum 31. 12. 1985 gehemmt, sofern keine Umsatzsteuererklärung eingereicht wurde. Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Nehmen die Dienststellen der Steuerfahndung Ermittlungen auf, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO).

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 Satz 1; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 170 Abs. 2 ; AO § 171 Abs. 5 Satz 1; AO § 173 Abs. 2 Satz 1; UStG § 13 Abs. 1 ; UStG § 18 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Änderungsbescheid vom 22. 10. 1998 wegen Umsatzsteuer 1982 die Verjährung entgegensteht.