I.
Streitig ist der Umfang der steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin im Zusammenhang mit einem bordellartigen Betrieb.
Die Klägerin betrieb in den Jahren 1995 und 1996 als Einzelunternehmerin in A den "Saunaclub B". In ihren Umsatzsteuererklärungen gab sie für 1995 1.748.951,- DM und für 1996 1.663.730,- DM steuerpflichtige Lieferungen bzw. sonstige Leistungen an.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|