FG München - Urteil vom 25.10.2007
14 K 4564/04
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1993) § 10 Abs. 1 ; UStG (1993) § 13 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 162 ;

Umsatzsteuer für Bordellumsätze

FG München, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 14 K 4564/04

DRsp Nr. 2008/676

Umsatzsteuer für Bordellumsätze

1. Die Leistungen der Prostituierten in einem Bordellbetrieb sind dem Betreiber zuzurechnen. 2. Es kommt nicht darauf an, ob die Prostituierten Angestellte des Betreibers sind oder ihre Dienste für diesen als Subunternehmer mit eigenem Unternehmerrisiko erbringen. 3. Der Dirnenlohn kann nicht als durchlaufender Posten behandelt werden.

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1993) § 10 Abs. 1 ; UStG (1993) § 13 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 162 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Umfang der steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin im Zusammenhang mit einem bordellartigen Betrieb.

Die Klägerin betrieb in den Jahren 1995 und 1996 als Einzelunternehmerin in A den "Saunaclub B". In ihren Umsatzsteuererklärungen gab sie für 1995 1.748.951,- DM und für 1996 1.663.730,- DM steuerpflichtige Lieferungen bzw. sonstige Leistungen an.