Erbringt ein Haus- und Grundbesitzverein steuerpflichtige Leistungen durch Rechtsberatung und Prozeßvertretung seiner Mitglieder gegen ein nicht kostendeckendes Sonderentgelt, so ist der zur Kostendeckung erforderliche Teil der Mitgliedsbeiträge kein weiteres Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1UStG 1973/1980. Seit Inkrafttreten des § 10 Abs. 4 und 5UStG 1980 werden die Umsätze in diesem Fall aber nach den Kosten bemessen.