FG Düsseldorf - Urteil vom 25.09.2009
1 K 977/06 U
Normen:
UStG § 10 Abs. 4; UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anl. 1 Nr. 10; RL 388/77/EWG Art. 27;
Fundstellen:
EFG 2010, 449

Umsatzsteuer für Umsätze aus der Verpflegung von Heimbewohnern in Altenwohnheimen und Pflegeheimen; Verpflegung; Altenwohnheim; Lieferung und Dienstleistung; Ermäßigter Umsatzsteuersatz; Mindestbemessungsgrundlage; Sonderermächtigung

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 1 K 977/06 U

DRsp Nr. 2010/3073

Umsatzsteuer für Umsätze aus der Verpflegung von Heimbewohnern in Altenwohnheimen und Pflegeheimen; Verpflegung; Altenwohnheim; Lieferung und Dienstleistung; Ermäßigter Umsatzsteuersatz; Mindestbemessungsgrundlage; Sonderermächtigung

1. Betreibt ein beauftragter Unternehmer in den von dem Auftraggeber betriebenen Altenwohn- und Pflegeheimen jeweils eine Großküche, in denen er die Speisen und Getränke für die Heimbewohner zubereitet, sind die Umsätze aus der Verpflegung der Heimbewohner als dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistungen und nicht als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Speiselieferungen zu behandeln, wenn er dem Auftraggeber zugleich das Mobiliar, Geschirr und Besteck für die Speiseneinnahme überlässt. 2. Der Berücksichtigung der Mobiliar-, Geschirr- und Bestecküberlassung als weitere für die Annahme von Restaurationsumsätzen ausschlaggebende Dienstleistungselemente steht nicht entgegen, dass der beauftragte Unternehmer darüber hinaus das gesamte Inventar der jeweiligen Heime überlassen und damit umsatzsteuerrechtlich eine von der Versorgung der Heimbewohner mit Speisen und Getränken" zu unterscheidende eigenständige Leistung erbracht hat.