FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.06.2013
5 V 5022/13
Normen:
UStG 2005 § 6 Abs. 4 S. 1; UStG 2005 § 6 Abs. 1 Nr. 2; UStG 2005 § 4 Nr. 1 Buchst. a; UStG 2005 § 6a Abs. 4; UStDV § 8; UStDV § 9; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 10

Umsatzsteuer Gutglaubensschutz bei Ausfuhrnachweisen mit gefälschten Zollstempeln

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 5 V 5022/13

DRsp Nr. 2013/23711

Umsatzsteuer Gutglaubensschutz bei Ausfuhrnachweisen mit gefälschten Zollstempeln

Wird der zur Erlangung der Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung tatbestandlich geforderte Ausfuhrnachweis aufgrund der Fälschung der Ausfuhrstempel der polnischen Grenzzollstellen nicht erbracht, kann der Unternehmer im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des EuGH zum Gutglaubens- bzw. Vertrauensschutz im Umsatzsteuerrecht den Schutz seines guten Glaubens für sich in Anspruch nehmen, wenn er detailliert darlegt, dass er die Fälschung nicht hat erkennen können und in der Art der Geschäftsabwicklung kein Grund für Zweifel an der Seriosität der Abnehmer bestand (Verfahren der Aussetzung der Vollziehung).

Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide vom 23.10.2012 für 2005 bis 2007 wird in Höhe der ausgewiesenen Zahllasten bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

UStG 2005 § 6 Abs. 4 S. 1; UStG 2005 § 6 Abs. 1 Nr. 2; UStG 2005 § 4 Nr. 1 Buchst. a; UStG 2005 § 6a Abs. 4; UStDV § 8; UStDV § 9; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.