FG Niedersachsen - Urteil vom 10.02.2005
11 K 628/02
Normen:
UStG § 18 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 ; UStDV § 52 ; UStDV § 55 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 905
EFG 2005, 1313

Umsatzsteuer-Haftung; Identitätsnachweis - Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit des § 55 UStDV mit der 6. EG-Richtlinie

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 11 K 628/02

DRsp Nr. 2005/6820

Umsatzsteuer-Haftung; Identitätsnachweis - Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit des § 55 UStDV mit der 6. EG-Richtlinie

1. § 18 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 UStG i.V.m. § 55 UStDV verstößt nicht gegen Art. 80 GG und ist mit den Vorgaben der 6. EG-Richtlinie zur Umsatzsteuer vereinbar. 2. Die sog. Nullregelung des § 52 Abs. 2 UStDV ist bei richtlinienkonformer Anwendung bereits dann einschlägig, wenn eine entsprechende steuerpflichtige Leistung an den Leistungsempfänger ausgeführt worden ist und er - auch ohne Identitätsnachweis - zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 ; UStDV § 52 ; UStDV § 55 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger für Umsatzsteuer aus Leistungen, die im Ausland ansässige Feuerwerksunternehmer für sein Unternehmen in den Streitjahren 1993 bis 1995 erbracht haben, nach § 55 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung a. F. (UStDV) in Verbindung mit § 191 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zur Haftung herangezogen werden kann.

Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts H eingetragener Verein. Sein Zweck ist laut Satzung die Förderung des Fremdenverkehrs in H. Diesem Zweck kommt er unter anderem mit der Durchführung und Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen und anderen Maßnahmen zur Stadtwerbung nach.