BFH - Urteil vom 28.06.2000
V R 87/99
Normen:
UStG (1993) § 2 Abs. 1, § 16 ; KO § 6 Abs. 2 ; AO (1977) § 34 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2033
BFH/NV 2000, 1434
BFHE 192, 132
DB 2000, 2050
DStR 2000, 1689
DStZ 2001, 55
DZWIR 2001, 72
KTS 2001, 136
ZIP 2000, 1778
ZInsO 2000, 600
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Umsatzsteuer im Konkursverfahren

BFH, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen V R 87/99

DRsp Nr. 2000/7344

Umsatzsteuer im Konkursverfahren

»1. Wird das Unternehmen des Gemeinschuldners zum Teil vom Konkursverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Verwaltungs- und Verfügungsrechts und zum Teil vom Unternehmer (Gemeinschuldner) mit Mitteln betrieben, die nicht dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Konkursverwalters unterliegen, so ist die Umsatzsteuer für das Unternehmen des Gemeinschuldners in zwei getrennten Umsatzsteuerbescheiden festzusetzen, von denen der eine an den Gemeinschuldner und der andere an den Konkursverwalter zu richten ist. 2. Die Steuerbeträge, die in dem an den Konkursverwalter und in dem an den Gemeinschuldner gerichteten Steuerbescheid festzusetzen sind, richten sich danach, in welchem Unternehmensteil die einzelnen Steuertatbestände, die zur Jahressteuer führen, verwirklicht worden sind. Dementsprechend kann die Vorsteuer, die im Bereich der Konkursmasse angefallen ist, nicht von der Steuer abgesetzt werden, die für den konkursfreien Unternehmensteil anzusetzen ist.«

Normenkette:

UStG (1993) § 2 Abs. 1, § 16 ; KO § 6 Abs. 2 ; AO (1977) § 34 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen des am 22. September 1993 in Konkurs gefallenen Einzelunternehmers K.S. (Gemeinschuldner). In die Konkursmasse fiel das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens, das unter der Firma "K.S., Bausanierung" geführt wurde (Fa. I).