Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers aus dem Verkauf von Munition in den Jahren 2014 und 2015 nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermäßigt zu versteuern sind.
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