FG Münster - Urteil vom 17.09.2020
5 K 2437/18 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a;

Umsatzsteuer im Rahmen von Munitionsverkäufen

FG Münster, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 5 K 2437/18 U

DRsp Nr. 2020/16263

Umsatzsteuer im Rahmen von Munitionsverkäufen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers aus dem Verkauf von Munition in den Jahren 2014 und 2015 nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermäßigt zu versteuern sind.