BGH - Beschluß vom 04.05.2000
IX ZR 124/98
Normen:
UstDV § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; ZVG §§ 49, 82 ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Umsatzsteuer in der Zwangsversteigerung

BGH, Beschluß vom 04.05.2000 - Aktenzeichen IX ZR 124/98

DRsp Nr. 2000/4743

Umsatzsteuer in der Zwangsversteigerung

In der Zwangsversteigerung wird der Zuschlagsbetrag durch die Versteigerungsbedingungen und den Zuschlag festgelegt. Bei einer nachträglichen Optierung zur Umsatzsteuer kann diese nicht mehr vom Gebotsbetrag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.

Normenkette:

UstDV § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; ZVG §§ 49, 82 ;

Gründe:

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).