Streitig ist, ob Lieferungen der Klägerin in das Gemeinschaftsgebiet als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu qualifizieren bzw. nicht steuerbar sind.
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, betrieb im Streitjahr 2008 den Handel mit Spirituosen und Zigaretten. Sie führte u. a. die in diesem Verfahren streitigen Verladungen durch, die sie als nicht steuerpflichtig behandelte:
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Ihnen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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