BFH - Urteil vom 04.11.1999
V R 35/98
Normen:
AO (1977) § 365 Abs. 3 ; UStG (1993) § 18 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 190
BFH/NV 2000, 499
BFHE 190, 67
BStBl II 2000, 454
DB 2000, 307
DStZ 2000, 339
NVwZ-RR 2000, 270
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Umsatzsteuer-Jahresbescheid während Einspruchsverfahren

BFH, Urteil vom 04.11.1999 - Aktenzeichen V R 35/98

DRsp Nr. 2000/489

Umsatzsteuer-Jahresbescheid während Einspruchsverfahren

»Der während des Verfahrens über den Einspruch gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid bekanntgegebene Umsatzsteuer-Jahresbescheid wird gemäß § 365 Abs. 3 AO 1977 Gegenstand des Einspruchsverfahrens.«

Normenkette:

AO (1977) § 365 Abs. 3 ; UStG (1993) § 18 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wies für eine nicht steuerbare Leistung an einen in Frankreich ansässigen Unternehmer in einer Rechnung vom 18. April 1995 ein Entgelt von 51 750 DM und einen Umsatzsteuerbetrag von 6 750 DM aus. Sie berichtigte die Rechnung am 26. April 1995 und wies nur noch einen Rechnungsbetrag von 45 000 DM ohne Umsatzsteuer aus.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte in dem Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für I/1995 vom 24. Juni 1996 u.a. wegen des Steuerausweises in der Rechnung vom 18. April 1995 Umsatzsteuer in Höhe von 6 750 DM gemäß § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 an und vertrat die Auffassung, eine wirksame Rechnungsberichtigung liege nicht vor. Die Berichtigung hänge von der Rückgabe der Originalrechnung und dem Nachweis ab, daß der ausländische Unternehmer keinen Vorsteuerabzug beansprucht habe (Hinweis auf Abschn. 189 Abs. 1 Nr. 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- 1992).