FG Hamburg - Urteil vom 30.09.2013
2 K 23/13
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 2; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5; UStG § 14a; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1;

Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug bei Rechnungsmängeln

FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2013 - Aktenzeichen 2 K 23/13

DRsp Nr. 2014/1536

Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug bei Rechnungsmängeln

Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 2; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5; UStG § 14a; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Versagung eines Vorsteuerabzugs aus bestimmten Eingangsrechnungen der Klägerin.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine im September 2002 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung.