FG Hamburg - Urteil vom 13.04.2026
2 K 15/23
Normen:
§ 4 Nr. 8 Buchst. h) UStG (i.d.F.v. 19.07.2016); MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. g); KAGB § 1 Abs. 3;

Keine pauschale Einstufung Alternativer Investmentfonds als Sondervermögen auch nach Inkrafttreten der AIFM-Richtlinie; Steuerfreiheit von Umsätzen aus der Verwaltung von AIF nur bei Verlgeichbarkeit derselben mit Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren

FG Hamburg, Urteil vom 13.04.2026 - Aktenzeichen 2 K 15/23

DRsp Nr. 2026/8096

Keine pauschale Einstufung Alternativer Investmentfonds als Sondervermögen auch nach Inkrafttreten der AIFM-Richtlinie; Steuerfreiheit von Umsätzen aus der Verwaltung von AIF nur bei Verlgeichbarkeit derselben mit Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren

Auch nach Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/EU (sog. AIFM-Richtlinie) sind Alternative Investmentfonds (AIF) - anders als Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren (OGAW) - nicht stets als Sondervermögen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL einzustufen. Der deutsche Gesetzgeber hat in richtlinienkonformer Ausübung seiner eigenständigen Definitionsbefugnis in § 4 Nr. 8 Buchst. h) UStG idF vom 19.07.2016 die Steuerfreiheit von Umsätzen aus der Verwaltung von AIF davon abhängig gemacht, dass diese mit einem OGAW im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB vergleichbar sind. Einem OGAW vergleichbar sind danach nur solche AIF, die sich auch an Privat- bzw. Kleinanleger richten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 4 Nr. 8 Buchst. h) UStG (i.d.F.v. 19.07.2016); MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. g); KAGB § 1 Abs. 3;

Tatbestand

1. 2. a) b) 3. 4.