FG Hamburg - Urteil vom 16.02.2023
6 K 239/21
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Einordnung der Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio während der Corona-Schließzeit als umsatzsteuerbare Leistungen

FG Hamburg, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen 6 K 239/21

DRsp Nr. 2023/6490

Einordnung der Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio während der Corona-Schließzeit als umsatzsteuerbare Leistungen

1. Es liegt keine Leistung des Fitnessstudiobetreibers vor, wenn das Studio geschlossen ist.2. Weder die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge noch die angebotenen Ersatzleistungen können einen Leistungsaustausch begründen.3. Soweit die Schließung im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht absehbar war, liegt aber eine Anzahlung vor.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei den Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio während der Corona-Schließzeit um umsatzsteuerbare Leistungen handelt.

Der Kläger betreibt ein Fitnessstudio unter der Firma "XXX" in A im Kreis B, das während der streitigen Zeit ca. 800 Mitglieder hatte.