Streitig ist, ob es sich bei den Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio während der Corona-Schließzeit um umsatzsteuerbare Leistungen handelt.
Der Kläger betreibt ein Fitnessstudio unter der Firma "XXX" in A im Kreis B, das während der streitigen Zeit ca. 800 Mitglieder hatte.
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