Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang Beratungsleistungen des Klägers umsatzsteuerpflichtig sind.
Der Kläger war im EDV-Bereich als selbständiger Unternehmensberater tätig. Aufgrund seiner für die Streitjahre eingereichten Umsatzsteuererklärungen setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer nach den klägerischen Berechnungen mit Bescheiden vom 29.05.1990 für 1988 in Höhe von...DM, vom 15.07.1991 für 1989 in Höhe von...DM und vom 17.09.1992 für 1990 in Höhe von...DM fest.
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