FG Hessen - Urteil vom 18.03.2002
13 K 4596/01
Normen:
UStG § 3a Abs. 3 ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 1a ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 4a ;

Umsatzsteuer; Leistungsempfänger; EDV; Dienstleistung; Ausland; Vorsteuer - Leistungsempfänger bei Zwischenschaltung einer ausländischen Firma zur Verschleierung von Umsätzen

FG Hessen, Urteil vom 18.03.2002 - Aktenzeichen 13 K 4596/01

DRsp Nr. 2002/17111

Umsatzsteuer; Leistungsempfänger; EDV; Dienstleistung; Ausland; Vorsteuer - Leistungsempfänger bei Zwischenschaltung einer ausländischen Firma zur Verschleierung von Umsätzen

Eine in der Schweiz ansässige Firma, die lediglich als Zahlstelle und zur Verschleierung der tatsächlich von einem Unternehmensberater in Deutschland erzielten Umsätze fungiert und für diese Aufgabe eine zumindest im Vergleich zu einem "echten" Leistungsempfänger relativ geringe Provision erhält ist kein Leistungsempfänger im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 3 ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 1a ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 4a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang Beratungsleistungen des Klägers umsatzsteuerpflichtig sind.

Der Kläger war im EDV-Bereich als selbständiger Unternehmensberater tätig. Aufgrund seiner für die Streitjahre eingereichten Umsatzsteuererklärungen setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer nach den klägerischen Berechnungen mit Bescheiden vom 29.05.1990 für 1988 in Höhe von...DM, vom 15.07.1991 für 1989 in Höhe von...DM und vom 17.09.1992 für 1990 in Höhe von...DM fest.