FG Hamburg - Beschluss vom 08.01.2018
2 V 144/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; UStG § 22;

Umsatzsteuer: Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung; Hinzuschätzung

FG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen 2 V 144/17

DRsp Nr. 2023/308

Umsatzsteuer: Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung; Hinzuschätzung

Bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung können die Buchführung bzw. die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden, wenn in einem Restaurationsbetrieb mit Lieferservice lediglich die Restaurantumsätze mittels Z-Bons nachgewiesen werden, welche entgegen der eigentlichen Hersteller-Programmierung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren keinerlei Stornobuchungen aufweisen, und die Umsätze des Lieferservice, welche überwiegend vom ausliefernden Fahrer bar vereinnahmt werden, lediglich in gewissen Zeitabständen von einem Steuerbüro auf einem "Kassenkonto" verbucht werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; UStG § 22;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Hinzuschätzungen zur Umsatzsteuer des Antragsgegners im Rahmen einer bei ihr durchgeführten Außenprüfung.