FG Hessen - Urteil vom 15.02.2016
6 K 2013/12
Normen:
InsO §§ 16 - Abs.2, 270 Abs.1 Ziff.1, 272, 274 Abs.3, 275 Abs.1 u.2, 277 Abs.1 Ziff.1 u. Abs.3 Ziff.1; UStG § 2 Abs.2 Nr.2;
Fundstellen:
ZInsO 2016, 1713

Umsatzsteuer-Organschaft; Eigenverwaltung; Insolvenz

FG Hessen, Urteil vom 15.02.2016 - Aktenzeichen 6 K 2013/12

DRsp Nr. 2016/7553

Umsatzsteuer-Organschaft; Eigenverwaltung; Insolvenz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO §§ 16 - Abs.2, 270 Abs.1 Ziff.1, 272, 274 Abs.3, 275 Abs.1 u.2, 277 Abs.1 Ziff.1 u. Abs.3 Ziff.1; UStG § 2 Abs.2 Nr.2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Fortbestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, dessen ins Handelsregister eingetragener Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Bodenbelägen, Heim- und Industrietextilien und sonstigen Erzeugnissen sowie der Handel mit Textilerzeugnissen ist. Ihre Geschäftsführer im Streitzeitraum waren die Herren A, B und C. Herr A war als einziger alleinvertretungsberechtigt.

An folgenden sechs Gesellschaften war die Klägerin unmittelbar oder - über ihre Tochtergesellschaft D - mittelbar alleinige Anteilseignerin: E, F, G, H, I sowie J. Wegen Einzelheiten zur Konzernstruktur wird auf Bl. 51 Rückseite der InsO -Akte Bezug genommen. Unternehmensgegenstand der genannten Gesellschaften war insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Bodenbelägen. Die Unternehmensbereiche der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaften waren dergestalt miteinander verflochten, dass zwischen ihnen abgestimmte Geschäfts- und Rechtsbeziehungen bestanden.