FG Düsseldorf - Urteil vom 13.05.2003
5 K 2640/00 U
Normen:
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ; UStG § 4 Nr. 12 Satz 2 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 94 ; BGB § 95 ; BGB § 97 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1202

Umsatzsteuer; Ort der Leistung; Vermietung; Flugsimulator; Grundstückszusammenhang; Betriebsvorrichtung; Einheitlichkeit; Leistung - Vermietung eines im Inland fest eingebauten Flugsimulators an eine ausländische Fluggesellschaft im Inland steuerbar und steuerpflichtig

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 5 K 2640/00 U

DRsp Nr. 2003/9941

Umsatzsteuer; Ort der Leistung; Vermietung; Flugsimulator; Grundstückszusammenhang; Betriebsvorrichtung; Einheitlichkeit; Leistung - Vermietung eines im Inland fest eingebauten Flugsimulators an eine ausländische Fluggesellschaft im Inland steuerbar und steuerpflichtig

Mit der Vermietung eines als Betriebsvorrichtung zu qualifizierenden Flugsimulators, der in einer hierfür vorgesehenen inländischen Halle an ausländische Fluggesellschaften überlassen wird und fest mit dem Hallenboden verbunden ist, wird eine einheitliche steuerpflichtige Leistung am Belegenheitsort des Grundstücks erbracht.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ; UStG § 4 Nr. 12 Satz 2 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 94 ; BGB § 95 ; BGB § 97 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Vermietung eines auf dem Gelände des Flughafens A-Stadt installierten Flugsimulators an ausländische Fluggesellschaften im Inland umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Aus- und Weiterbildung von Piloten an Flugsimulatoren, die Ausbildung von Personen im luftfahrttechnischen Bereich sowie die Vermietung von Räumlichkeiten.