FG Niedersachsen - Beschluss vom 23.11.2000
5 Ko 14/00
Normen:
UStG § 24 Abs. 1 Satz 3; UStG § 24 Abs. 1 Satz 1; FGO § 139 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 934

Umsatzsteuer; Prozesskosten; Vorsteuerabzug; Erstattungsfähige Auslagen; Landwirt - Umsatzsteuer bei den Prozesskosten eines pauschalierenden Landwirts nicht erstattungsfähig.

FG Niedersachsen, Beschluss vom 23.11.2000 - Aktenzeichen 5 Ko 14/00

DRsp Nr. 2001/2327

Umsatzsteuer; Prozesskosten; Vorsteuerabzug; Erstattungsfähige Auslagen; Landwirt - Umsatzsteuer bei den Prozesskosten eines pauschalierenden Landwirts nicht erstattungsfähig.

1. Zu den erstattungsfähigen Auslagen i.S.v. § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO gehört auch die auf die Vergütung eines Prozessbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer, die dieser nach der Gebührenordnung von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen kann. 2. Die obsiegende Partei kann vom unterlegenen Prozessgegner die Erstattung der ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nur dann verlangen, wenn sie hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 3. Bei Landwirten, die ihre Vorsteuer nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG berechnen, ist die Vorsteuer abzugsfähig, auch wenn die Vorsteuerbeträge nach dieser Regelung pauschaliert werden. Die auf die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer ist daher nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

UStG § 24 Abs. 1 Satz 3; UStG § 24 Abs. 1 Satz 1; FGO § 139 Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand: