FG Hamburg - Beschluss vom 11.02.2014
3 V 247/13
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;

Umsatzsteuer: Rechnungsberichtigung nach bestandskräftiger, materiell-rechtlich aber unzutreffender Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides gegenüber dem Lieferanten

FG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 3 V 247/13

DRsp Nr. 2014/6755

Umsatzsteuer: Rechnungsberichtigung nach bestandskräftiger, materiell-rechtlich aber unzutreffender Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides gegenüber dem Lieferanten

1. Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn ein Organträger ein an die Organgesellschaft vermietetes Grundstück erwirbt. 2. Der Vorsteuerabzug aus diesem deshalb steuerbaren und steuerpflichtigen Vorgang ist ausgeschlossen, wenn die Umsatzsteuer gegenüber dem Veräußerer wegen Festsetzungsverjährung endgültig nicht mehr festgesetzt werden kann und der Veräußerer dem Erwerber (dem Organträger) eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis erteilt. 3. Da der Veräußerer dann zivilrechtlich keinen Anspruch auf (zusätzliche) Zahlung der Umsatzsteuer hat, hat der Erwerber zivilrechtlich ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob ein Vorsteuerabzug nach einer Rechnungsberichtigung rückgängig zu machen ist.