FG Niedersachsen - Urteil vom 30.05.2002
5 K 719/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2c ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1329

Umsatzsteuer; Repräsentationseigenverbrauch; Wohnmobil - Kein Repräsentationseigenverbrauch durch Aufwendungen für ein Wohnmobil

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.05.2002 - Aktenzeichen 5 K 719/98

DRsp Nr. 2002/13816

Umsatzsteuer; Repräsentationseigenverbrauch; Wohnmobil - Kein Repräsentationseigenverbrauch durch Aufwendungen für ein Wohnmobil

1. Das Halten eines Wohnmobils dient weder der sportlichen Betätigung noch einer besonders herausgehobenen betrieblichen Repräsentation. 2. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass alle der Freizeitgestaltung dienenden Betätigung unter diese Vorschrift fallen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2c ;

Tatbestand:

Der Kläger erwarb im Jahr 1992 zwei Wohnmobile, die er teilweise vermietete und teilweise selbst nutzte. In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre erklärte er die erzielten Erlöse aus der Fremdvermietung und einen Eigenverbrauch durch Selbstnutzung der Wohnmobile. Mit Änderungsbescheiden vom 24. November 1997, die auf § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) gestützt wurden, erhöhte der Beklagte die erklärten Umsätze um einen Repräsentationseigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 c Umsatzsteuergesetz (UStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung. Als Bemessungsgrundlage dieses "Eigenverbrauchs" setzte der Beklagte die in der Gewinn- und Verlustrechnung des Klägers ausgewiesenen Kosten an. Diese kürzte er um die Bemessungsgrundlage des vom Kläger erklärten Verwendungseigenverbrauchs.