FG Hessen - Urteil vom 13.12.2005
6 K 4053/04
Normen:
UStG § 4 Nr. 25 § 4 Nr. 14 ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 937

Umsatzsteuer; Sozialarbeiter; Sozialer Brennpunkt; Betreuung; Kinder; Steuerbefreiung; Selbstständige Tätigkeit - Umsatzsteuerbefreiung der Tätigkeit als Sozialarbeiter

FG Hessen, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 6 K 4053/04

DRsp Nr. 2006/11642

Umsatzsteuer; Sozialarbeiter; Sozialer Brennpunkt; Betreuung; Kinder; Steuerbefreiung; Selbstständige Tätigkeit - Umsatzsteuerbefreiung der Tätigkeit als Sozialarbeiter

1. Die privatrechtliche selbstständige Tätigkeit eines Sozialarbeiters für einen gemeinnützigen Verein, der Erziehungshilfen in Konfliktfällen in einem Projekt für Kinder-, Jugend- und Altenhilfe im Auftrag des Jugendamtes nach §§ 27 - 41 SGB VIII durchführt, ist auf Grund Art. 13 Teil AA Abs. 1 g und h der 6. EG-Richtlinie steuerbefreit. 2. Unbeachtlich für die Steuerbefreiung ist, wenn die Kosten für die Tätigkeit der Sozialarbeiter nicht unmittelbar von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, sondern zunächst an einen Verein entrichtet werden, der seinerseits die Entgelte an den Sozialarbeiter weiterleitet.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 25 § 4 Nr. 14 ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 ;

Tatbestand: