Zwischen den Beteiligten ist (nunmehr nur noch) der Ort der vom Kläger erbrachten Vermittlungsleistungen streitig.
Der Kläger betrieb als konzessionierter Buchmacher eine Wettannahmestelle mit Hauptniederlassung in X und zehn Zweigniederlassungen im Bundesgebiet.
Neben eigenen Wetten, als deren Veranstalter er auftrat, vermittelte er im Streitjahr zum einen Sportwetten für die in X ansässige Buchmacher A und zum anderen für eine Firma B mit Sitz auf der Isle of Man.
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