FG Hessen - Urteil vom 06.12.2006
6 K 3480/01
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 § 3a § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 874

Umsatzsteuer; Sportwetten; Glücksspiel; Wettvermittelung; Wettumsatz; Vermittlungsleistung; Betriebstätte - Ort der Dienstleistung bei Vermittlungsleistungen (Sportwetten)

FG Hessen, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 6 K 3480/01

DRsp Nr. 2007/9110

Umsatzsteuer; Sportwetten; Glücksspiel; Wettvermittelung; Wettumsatz; Vermittlungsleistung; Betriebstätte - Ort der Dienstleistung bei Vermittlungsleistungen (Sportwetten)

1. Bei Sportwetten ist derjenige Veranstalter, der die Wettquoten festsetzt und dadurch verantwortlich für den unternehmerischen Erfolg oder Misserfolg ist. 2. Ein Wettvermittler, der die vereinnahmten Wetteinsätze und die sich aus den erfolgten Auszahlungen ergebenden Differenzbeträge nach Abzug der vereinbarten Vermittlungsprovision nur weiterleitet, tätigt keine Wettumsätze. 3. Soweit ein Wettannahmebüro Wetten nicht nur für den Steuerpflichtigen sondern auch für andere Veranstalter vermittelt oder selbst Wetten im eigenen Namen veranstaltet, ist er nicht bloße Betriebsstätte des Wettveranstalters.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 § 3a § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist (nunmehr nur noch) der Ort der vom Kläger erbrachten Vermittlungsleistungen streitig.

Der Kläger betrieb als konzessionierter Buchmacher eine Wettannahmestelle mit Hauptniederlassung in X und zehn Zweigniederlassungen im Bundesgebiet.

Neben eigenen Wetten, als deren Veranstalter er auftrat, vermittelte er im Streitjahr zum einen Sportwetten für die in X ansässige Buchmacher A und zum anderen für eine Firma B mit Sitz auf der Isle of Man.