BVerwG - Urteil vom 11.10.2006
10 C 4.06
Normen:
UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a ;
Fundstellen:
DVBl 2007, 259
NJW 2007, 714
Vorinstanzen:
VGH München - 9 BV 05.1531 - 10.01.2006,
VG München, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 03.7337

Umsatzsteuer; Steuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen; Musical-Produktion; Bescheinigung einer Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung für die Finanzbehörde; Gleichartigkeitsprüfungen der Kultus- und der Finanzbehörde; Entscheidungsvorbehalt zugunsten der Finanzbehörde; Rückwirkung der Bescheinigung; Grundsatz der Normenklarheit im Steuerrecht; Vertrauensschutz

BVerwG, Urteil vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 10 C 4.06

DRsp Nr. 2006/28948

Umsatzsteuer; Steuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen; Musical-Produktion; Bescheinigung einer Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung für die Finanzbehörde; "Gleichartigkeitsprüfungen" der Kultus- und der Finanzbehörde; "Entscheidungsvorbehalt" zugunsten der Finanzbehörde; Rückwirkung der Bescheinigung; Grundsatz der Normenklarheit im Steuerrecht; Vertrauensschutz

»1. Die Prüfung der Frage, ob es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geboten sein kann, getätigte Umsätze etwa erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG als steuerfrei zu behandeln, obliegt dem Finanzamt und im Streitfall dem Finanzgericht (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. August 2006 - 1 BvR 1673/06). Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigung eine Aussage dazu enthält, seit wann von dem Unternehmen "die gleichen kulturellen Aufgaben" erfüllt worden sind. 2. Mit dem Einwand, er betreibe kein Unternehmen, das einer der in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen gleichartig sei, kann der Steuerpflichtige nicht eine Entscheidung dieser Frage im Bescheinigungsverfahren oder im nachfolgenden Verwaltungsprozess erzwingen.«

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a ;

Gründe:

I