FG Hessen - Urteil vom 22.04.1997
6 K 154/94
Normen:
UStG § 4 Nr. 16c ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 b ; SGB V § 28 Abs. 3 ; SGB V § 28a Abs. 2 ;

Umsatzsteuer; Steuerbefreiung; Krankenhausbehandlung; Heilbehandlung; Psychotherapeut; Psychologe; Arzt; Ärztliche Aufsicht; Behandlungsleistung - Keine Umsatzsteuerbefreiung für psychotherapeutische Leistungen von Diplompsychologen

FG Hessen, Urteil vom 22.04.1997 - Aktenzeichen 6 K 154/94

DRsp Nr. 2003/9962

Umsatzsteuer; Steuerbefreiung; Krankenhausbehandlung; Heilbehandlung; Psychotherapeut; Psychologe; Arzt; Ärztliche Aufsicht; Behandlungsleistung - Keine Umsatzsteuerbefreiung für psychotherapeutische Leistungen von Diplompsychologen

1. Die psychotherapeutische Behandlung von Patienten durch Diplompsychologen wird nicht von der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG erfasst. 2. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist keine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung dahingehend geboten, dass die dort genannten Leistungen auch dann umsatzsteuerfrei sind, wenn sie nicht von Ärzten sondern von anderen Angehörigen eines Heilberufs mit voller wissenschaftlicher Ausbildung erbracht werden. 3. Aus dem Wortlaut des Art. 13 Teil A Abs. 1 b der 6. EG-Richtlinie ergibt lässt sich nicht, dass Umsätze auf dem Gebiet der psychotherapeutischen Heilbehandlung umsatzsteuerfrei belassen werden müssen. 4. Der bundesdeutsche Gesetzgeber ist bei der Umsetzung von Art. 13 Teil A Abs. 1 b der 6. EG-Richtlinie in innerstaatliches Recht durch § 4 Nr. 16 UStG innerhalb der von der Richtlinie gezogenen Ermessensgrenzen geblieben.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 16c ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 b ; SGB V § 28 Abs. 3 ; SGB V § 28a Abs. 2 ;

Tatbestand: