FG Hessen - Beschluss vom 24.03.2006
6 V 3256/05
Normen:
UStG § 4 Nr. 14, Nr. 16e ;

Umsatzsteuer; Steuerfreiheit; Pflegeleistung; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; Pflegedienst - Umsatzsteuerfreiheit der Rufbereitschaft eines Pflegedienstes

FG Hessen, Beschluss vom 24.03.2006 - Aktenzeichen 6 V 3256/05

DRsp Nr. 2006/11659

Umsatzsteuer; Steuerfreiheit; Pflegeleistung; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; Pflegedienst - Umsatzsteuerfreiheit der Rufbereitschaft eines Pflegedienstes

1. Die Bereitschaftsdienstleistung mit erfahrenen Pflegekräften (Rufbereitschaft) stellt keinen "eng" mit dem Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes verbundenen und damit nach § 4 Nr. 16e UStG steuerfreien Umsatz dar. Die Steuerfreiheit beschränkt sich auf solche Leistungen, die an die Patienten als Nutzer des (ambulanten) Pflegedienstes ausgeführt werden. 2. Die Übernahme der Rufbereitschaft durch einen Pflegedienst ist zwar Voraussetzung für eine gegebenenfalls erforderliche Notfallbehandlung, sie dient aber selbst nicht der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und wird daher nicht durch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG erfasst.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14, Nr. 16e ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob sämtliche gegenüber der Seniorenresidenz "A" (Seniorenresidenz) erbrachten Leistungen umsatzsteuerfrei sind.