Streitig ist die Frage, welchem Steuersatz die Lieferung von sog. levitiertem Wasser unterliegt.
Der Kläger betreibt einen Handel mit levitiertem Wasser sowie eine Ernährungsberatung. Das Wasser füllt der Kläger in Korbflaschen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von alternativ etwas mehr als 5 oder 10 Litern ab. Die vorgesehene Füllmenge von 5 bzw. 10 Liter wird äußerlich durch eine Füllmengenangabe auf der Glasflasche markiert. Die Flaschen werden bis zum Rand gefüllt, mit einer Plastikkappe verschlossen und binnen 24 Stunden nach Abfüllung zu den Kunden transportiert.
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