FG Niedersachsen - Urteil vom 16.09.2010
16 K 72/10
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Umsatzsteuer: Steuersatz für sog. levitiertes Wasser

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 16 K 72/10

DRsp Nr. 2011/2508

Umsatzsteuer: Steuersatz für sog. levitiertes Wasser

1. Levitiertes Wasser in Glasflaschen unterliegt auch dann dem USt-Regelsteuersatz, wenn der Flaschendeckel nicht versiegelt wird. 2. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. den in der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Gegenständen gilt für die Lieferung von Wasser, ausgenommen Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, welchem Steuersatz die Lieferung von sog. levitiertem Wasser unterliegt.

Der Kläger betreibt einen Handel mit levitiertem Wasser sowie eine Ernährungsberatung. Das Wasser füllt der Kläger in Korbflaschen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von alternativ etwas mehr als 5 oder 10 Litern ab. Die vorgesehene Füllmenge von 5 bzw. 10 Liter wird äußerlich durch eine Füllmengenangabe auf der Glasflasche markiert. Die Flaschen werden bis zum Rand gefüllt, mit einer Plastikkappe verschlossen und binnen 24 Stunden nach Abfüllung zu den Kunden transportiert.