BFH - Beschluss vom 09.10.2003
V B 12/02
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 97

Umsatzsteuer, Strohmann - Zurechnung von Leistungen

BFH, Beschluss vom 09.10.2003 - Aktenzeichen V B 12/02

DRsp Nr. 2003/14363

Umsatzsteuer, Strohmann - Zurechnung von Leistungen

1. Ob eine Leistung dem Handelnden zuzurechnen ist, hängt grds. davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist. Allein maßgebend ist das Außenverhältnis. Tritt eine Person bei Ausführung entgeltlicher Leistungen eindeutig nach außen hin im eigenen Namen auf, so sind ihr diese Umsätze als eigene zuzurechnen.2. Die Frage, unter welchen Umständen ein "Strohmann" als leistender Unternehmen in Betracht kommt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da sie durch die BFH-Rspr. geklärt ist.

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob dem Kläger oder seinem Sohn, dem Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beigeladener) in den Jahren 1986 bis 1991 (Streitjahre) die Umsätze aus einem "Disco-Shop", einem Einzelhandelsgeschäft für Tonträger, zuzurechnen sind.