BFH vom 29.10.1993
XI R 69/90

Umsatzsteuer; Umsatzsteuer bei kurzfristiger Beherbergung von Fremden (§ 4 UStG)

BFH, vom 29.10.1993 - Aktenzeichen XI R 69/90

DRsp Nr. 1997/8670

Umsatzsteuer; Umsatzsteuer bei kurzfristiger Beherbergung von Fremden (§ 4 UStG)

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist umsatzsteuerfrei. Nicht befreit ist hingegen die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Dabei ist eine Vermietung auf eine kurzfristige Beherbergung gerichtet, wenn sie nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als 6 Monate dauern soll.

Für die Praxis:

Einer Vermietung von Räumen steht nicht entgegen, daß diese von mehreren Personen bewohnt werden. Entscheidend ist nur, daß der Bewohner einen bestimmten Raum (ggfs. zusammen mit weiteren Personen) unter Ausschluß anderer benutzen darf.