FG Saarland - Urteil vom 05.02.2003
1 K 146/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 ; AO (1977) § 88 Abs. 1 ; AO (1977) § 90 Abs. 1 ; AO (1977) § 160 Abs. 1 ; AO (1977) § 162 Abs. 2 ;

Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbeträgen 1986 bis 1993; Auftragsbeschaffung für ein gewerbliches Unternehmen als gewerbliche Tätigkeit; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Gewerbetreibenden, der weder seine Umsätze noch seine gewerblichen Einkünfte ordnungsgemäß aufgezeichnet hat

FG Saarland, Urteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 1 K 146/99

DRsp Nr. 2003/6689

Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbeträgen 1986 bis 1993; Auftragsbeschaffung für ein gewerbliches Unternehmen als gewerbliche Tätigkeit; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Gewerbetreibenden, der weder seine Umsätze noch seine gewerblichen Einkünfte ordnungsgemäß aufgezeichnet hat

1. Ein Steuerpflichtiger, der bei der Auftragsbeschaffung für ein gewerbliches Unternehmen seine Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten und bestimmen und seine Vergütung unter Ausübung erheblichen Vertragsdruckes "nach eigenem Ermessen" festlegen kann, ist Gewerbetreibender. Dass der Steuerpflichtige die Betätigung im Rahmen eines Steuerhinterziehungsmodells verdeckt vollzogen hat, ist für seine Steuerpflicht als selbständiger gewerblicher Unternehmer ohne Belang. 2. Wer ganz wesentlich dafür sorgt, dass ein fremdes Drittunternehmen überhaupt produzieren und Gewinne erzielen kann, lässt sich dies im Wirtschaftsleben regelmäßig auch dann entsprechend hoch vergüten, wenn er bereits anderweitig gut verdient.