BMF vom 29.11.2004
IV A 6 - S 7340 - 37/04
Normen:
UStG § 18 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 41a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl I 2004, 1135:1

Umsatzsteuer und Lohnsteuer; Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen auf elektronischem Weg ab 1. Januar 2005

BMF, vom 29.11.2004 - Aktenzeichen IV A 6 - S 7340 - 37/04 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2377 - 24/04

DRsp Nr. 2005/50013

Umsatzsteuer und Lohnsteuer; Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen auf elektronischem Weg ab 1. Januar 2005

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 41a Abs. 1 ;

Gründe:

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, BStBl I S. 710) werden § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 41a Abs. 1 EStG geändert. Danach hat der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber nach Ablauf jedes Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Änderungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft und gelten für Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes: