FG Hamburg - Urteil vom 04.02.2015
2 K 325/14
Normen:
UStG § 4 Nr. 16 Buchst. b; UStG § 4 Nr. 28; UStG § 14c Abs. 1; UStG § 15a Abs. 1;

Umsatzsteuer: Veräußerung von für steuerbefreite Tätigkeiten verwendete Klinikgegenstände

FG Hamburg, Urteil vom 04.02.2015 - Aktenzeichen 2 K 325/14

DRsp Nr. 2015/6714

Umsatzsteuer: Veräußerung von für steuerbefreite Tätigkeiten verwendete Klinikgegenstände

Gegenstände, die bei ihrem Erwerb der Umsatzsteuer unterlagen, weil sie ausschließlich für eine steuerbefreite Tätigkeit verwendet wurden (hier Klinikbetrieb), sind im Falle der Veräußerung von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 28 UStG). Eine Berichtigung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG mit Blick auf eine veränderte Tätigkeit, und zwar Veräußerung im Rahmen einer sale & lease back Gestaltung, kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 16 Buchst. b; UStG § 4 Nr. 28; UStG § 14c Abs. 1; UStG § 15a Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung eines Veräußerungsgeschäfts im Rahmen einer sale-and-lease back Gestaltung bei steuerbefreiter Tätigkeit.

Die Klägerin ist eine 19... gegründete Kommanditgesellschaft. Sie betreibt eine ... und ... Spezialklinik und erbrachte und erbringt überwiegend gem. § 4 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung (UStG a. F.) steuerfreie Umsätze, da in mindestens 40 Prozent der jährlichen Pflegetage die Kosten von den gesetzlichen Krankenversicherungen getragen wurden.