FG Niedersachsen - Urteil vom 03.05.2007
5 K 232/02
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 § 3 Abs. 1, Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1282

Umsatzsteuer; Verschaffung der Verfügungsmacht; Lieferungszeitpunkt; Fiktion der Lieferung; Innergemeinschaftliche Lieferung; Warenhandel; Frachtpapiere; Aussonderung - Umsatzsteuer auf Ship-to-hold-Lieferungen (Herausgabe der Ware im Inlandslager nach Zahlung)

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 5 K 232/02

DRsp Nr. 2007/13371

Umsatzsteuer; Verschaffung der Verfügungsmacht; Lieferungszeitpunkt; Fiktion der Lieferung; Innergemeinschaftliche Lieferung; Warenhandel; Frachtpapiere; Aussonderung - Umsatzsteuer auf "Ship-to-hold"-Lieferungen (Herausgabe der Ware im Inlandslager nach Zahlung)

1. Wenn bei Beginn der Versendung noch nicht feststeht, an wen geliefert wird, ist § 3 Abs. 6 UStG nicht anwendbar. 2. Für die Bestimmung des Leistungsortes ist nicht nationales Zivil- und Handelsrecht, sondern gemeinschaftsrechtliches Umsatzsteuerrecht maßgebend. 3. Bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen mit der Freigabeklausel "ship to hold" (Verbringung der Ware in ein deutsches Zwischenlager und Herausgabe bei Zahlungsnachweis) erfolgt die Verschaffung der Verfügungsmacht erst bei Herausgabe der Ware aus dem deutschen Lager.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 § 3 Abs. 1, Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist in Großbritannien ansässig und steuerlich registriert. Tätigkeitsschwerpunkt ist der Handel mit Waren (hier: Mobiltelefonen), die überwiegend in Großbritannien bestellt und ins Ausland geliefert werden.