FG Niedersachsen - Urteil vom 05.09.2000
5 K 424/98
Normen:
InsO § 103 ; KO § 17 ; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a ; UStG § 3 Abs. 1 ; UStG § 3 Abs. 4 ;

Umsatzsteuer; Vertragserfüllung; Konkursverwalter; Bauarbeitenfortführung; Neue Rechtsgrundlage; Teilleistung; Verfügungsmacht; Halbfertiges Bauwerk - Keine Lieferung eines halbfertigen Bauwerks, wenn ein Konkursverwalter zwar die Vertragserfüllung ablehnt, aber aufgrund eines gleichzeitigen Angebots zur Fortsetzung des Baus auf dieser neuen Rechtsgrundlage die Bauarbeiten fortführt

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2000 - Aktenzeichen 5 K 424/98

DRsp Nr. 2003/649

Umsatzsteuer; Vertragserfüllung; Konkursverwalter; Bauarbeitenfortführung; Neue Rechtsgrundlage; Teilleistung; Verfügungsmacht; Halbfertiges Bauwerk - Keine Lieferung eines halbfertigen Bauwerks, wenn ein Konkursverwalter zwar die Vertragserfüllung ablehnt, aber aufgrund eines gleichzeitigen Angebots zur Fortsetzung des Baus auf dieser neuen Rechtsgrundlage die Bauarbeiten fortführt

1. Die Werklieferung eines Bauwerks wird zu dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem dem Auftraggeber die Verfügungsmacht an dem fertigen Bauwerk verschafft wird. Dieser Zeitpunkt kann auch vor einer zivilrechtlichen Abnahme liegen. 2. Die Umsatzsteuer für Teilleistungen entsteht bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das ist der Fall, wenn dem Auftraggeber die Verfügungsmacht an dem fertigen Bauwerk verschafft wird.