FG Niedersachsen - Urteil vom 22.02.2007
5 K 180/01
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1265
EFG 2007, 1198

Umsatzsteuer; Verzehr an Ort und Stelle; Kantine; Arbeitergeber; Catering; Menü-Bringdienst; Folienmenü - Essenslieferungen für Arbeitnehmer zum Verzehr in der Kantine unterliegen der vollen Umsatzsteuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 5 K 180/01

DRsp Nr. 2007/10317

Umsatzsteuer; Verzehr an Ort und Stelle; Kantine; Arbeitergeber; Catering; Menü-Bringdienst; Folienmenü - Essenslieferungen für Arbeitnehmer zum Verzehr in der Kantine unterliegen der vollen Umsatzsteuer

Beschafft ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch einen Menü-Bringdienst Essen, das in der Kantine des Arbeitgebers verzehrt wird und bezahlt der Arbeitgeber den Essenspreis direkt an den Lieferanten, so ist die Lieferung nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 begünstigt. Vielmehr ist eine Lieferung zum "Verzehr an Ort und Stelle" gegeben, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer.