I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1997 ein Reiseunternehmen. Sie war verpflichtet, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben. Die Klägerin übermittelte den von ihr ausgefüllten amtlichen Vordruck zur Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 1997 am 14. Januar 1998 per Telefax an den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--). Der Originalvordruck war unterschrieben. Das Original verblieb bei der Klägerin.
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