BFH - Urteil vom 04.07.2002
V R 31/01
Normen:
UStG (1993) § 18 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 150 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 152 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1850
BFH/NV 2002, 1270
BFHE 198, 337
BStBl II 2003, 45
DB 2003, 321
DStZ 2002, 650
NJW 2002, 3280
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 581/98

Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax

BFH, Urteil vom 04.07.2002 - Aktenzeichen V R 31/01

DRsp Nr. 2002/10530

Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax

»1. Eine dem Finanzamt per Telefax übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ist wirksam.2. Die Verwaltungspraxis, nach der von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldung abzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet (sog. Abgabe-Schonfrist), ist gerichtlich nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

UStG (1993) § 18 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 150 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 152 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1997 ein Reiseunternehmen. Sie war verpflichtet, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben. Die Klägerin übermittelte den von ihr ausgefüllten amtlichen Vordruck zur Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 1997 am 14. Januar 1998 per Telefax an den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--). Der Originalvordruck war unterschrieben. Das Original verblieb bei der Klägerin.