FG Düsseldorf - Beschluss vom 18.01.1999
5 V 8341/98 A (U)
Normen:
UStG § 16 Abs. 1 ; UStG § 16 Abs. 2 Satz 1; UStG § 18 Abs. 1 ;

Umsatzsteuer; Voranmeldungszeitraum; einverständliche Abweichung - Berichtigung zu Unrecht in Anspruch genommener Vorsteuer nur für

FG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.1999 - Aktenzeichen 5 V 8341/98 A (U)

DRsp Nr. 2001/1638

Umsatzsteuer; Voranmeldungszeitraum; einverständliche Abweichung - Berichtigung zu Unrecht in Anspruch genommener Vorsteuer nur für

Ein zu Unrecht in Voranmeldungen des Steuerpflichtigen in Anspruch genommener Vorsteuerabzug darf seitens der Finanzbehörde nur durch Vorauszahlungsbescheide für die jeweiligen Voranmeldungszeiträume berichtigt werden. Eine Vereinfachungsgründen dienende Konzentration mehrerer dieser Berichtigungen in einem Voranmeldungszeitraum ist auch bei Einverständnis des Steuerpflichtigen mit dieser Verfahrensweise rechtswidrig.

Normenkette:

UStG § 16 Abs. 1 ; UStG § 16 Abs. 2 Satz 1; UStG § 18 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Ersteller einer Rechnung über eine Scheinlieferung diese auch bei Unkenntnis vom Scheincharakter des Geschäftes gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes zuzurechnen ist.