Die Klägerin ist Organträgerin der B. IT Distribution GmbH (nachfolgend: B. IT). Die B. IT stellt Computer her und vertreibt diese. In die Computer werden von B. IT Prozessoren (CPUs) eingebaut. Soweit es sich um Prozessoren der Herstellerfirma Intel handelt, bezieht B. IT diese Prozessoren von der in Deutschland ansässigen Firma Mic.. Mic. ist der von der Fa. INTEL Corporation (UK) Ltd. autorisierte sog. Distributor. Die B. IT zahlte an Mic. den vereinbarten Kaufpreis in vollem Umfang und machte die in den entsprechenden Einkaufsrechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuern geltend.
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